Säulenfassade eines Gerichtsgebäudes in Schwarzweiß mit magentafarbenem Akzent
Der Text der Verfassung als Ausgangspunkt: Satz 1, die Ergänzung von 1994 und das Diskriminierungsverbot im Überblick.

Was sagt Artikel 3 Absatz 2 Satz 1?

Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 lautet: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ Gemeint ist, dass beide Geschlechter die gleichen Rechte haben. Diese Formulierung gilt seit 1949 unverändert und bildet den Ausgangspunkt für das Verständnis von Gleichberechtigung in der deutschen Rechtsordnung.

Als treibende Kraft hinter der Aufnahme der vollständigen Gleichberechtigung in das Grundgesetz gilt Elisabeth Selbert. Ihr Name fällt meist, wenn es um die Entstehung der klaren Formulierung im Text von 1949 geht. Die Vorschrift ist also kein zufälliger Zusatz, sondern das Ergebnis gezielter Bemühungen.

Was änderte sich 1994?

Der zweite Satz wurde am 27. Oktober 1994 im Zuge der Änderung des Grundgesetzes nach der Wiedervereinigung hinzugefügt. Er besagt, dass der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt. Der Unterschied zum ersten Satz ist deutlich: Der erste stellt fest, dass Frauen und Männer die gleichen Rechte haben. Der zweite beschreibt, was der Staat tun soll, damit diese Gleichheit auch in der Praxis besteht und nicht nur auf dem Papier.

Damit hat die Vorschrift einen doppelten Charakter. Sie enthält ein Verbot der Ungleichbehandlung und zugleich einen Auftrag an den Staat. Er darf niemanden wegen des Geschlechts schlechter behandeln und soll zugleich dort handeln, wo Nachteile bestehen. Die Gleichberechtigung im Grundgesetz setzt dem Staat deshalb Grenzen und gibt ihm eine Richtung für sein Handeln vor.

Das Diskriminierungsverbot in Absatz 3

Zum vollständigen Bild gehört auch Artikel 3 Absatz 3. Er verbietet es, jemanden wegen des Geschlechts zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Das Diskriminierungsverbot wirkt also in beide Richtungen. Es schützt nicht nur Frauen oder nur Männer, sondern jede Person vor einer Ungleichbehandlung aufgrund ihres Geschlechts.

Dieses Verbot und der Förderauftrag aus Absatz 2 schließen sich nicht aus. Das Verbot setzt eine Grenze, die bei Entscheidungen nicht überschritten werden darf. Der Auftrag gibt dem Staat dort eine Richtung vor, wo weiterhin Nachteile bestehen. Beide Elemente gehören zum selben Artikel und haben jeweils eine eigene Funktion.

Worüber wird gestritten?

Die Diskussionen um Artikel 3 betreffen eine engere Frage, als man vermuten könnte. Der Streit darüber, wie weit der Förderauftrag reicht, dreht sich um die Mittel, etwa um Quoten, und nicht um den Grundsatz gleicher Rechte. Dieser Grundsatz ist unstrittig, weil er unmittelbar aus dem Wortlaut folgt. Unterschiedliche Auffassungen gibt es darüber, welche Maßnahmen vom Auftrag gedeckt sind, die tatsächliche Gleichberechtigung zu fördern.

Diese Unterscheidung hilft, öffentliche Debatten einzuordnen, ohne zwei Ebenen zu vermischen. Die Frage, ob Frauen und Männer gleiche Rechte haben sollen, ist eine andere als die Frage, ob ein bestimmtes Instrument geeignet ist, Nachteile abzubauen. Wer beides trennt, kann leichter ein sachliches Gespräch führen, weil jede Ebene eine eigene Begründung erfordert.

Zusammenfassung

Die Gleichberechtigung im Grundgesetz beruht auf drei Elementen. Das erste ist der Satz von 1949 über gleiche Rechte, das zweite die Ergänzung vom 27. Oktober 1994 zur Förderung der tatsächlichen Gleichberechtigung und das dritte das Verbot der Benachteiligung und Bevorzugung wegen des Geschlechts in Absatz 3. Zusammen bilden sie eine Vorschrift, die zugleich ein Verbot und einen Auftrag enthält. Den vollständigen Wortlaut von Artikel 3 finden Sie in den amtlichen Textfassungen des Grundgesetzes.