Alte hölzerne Wahlurne mit Stimmzetteln auf einem Tisch, Schwarzweiß mit magentafarbenem Akzent
Das Wahlrecht war der erste Schritt, das Familienrecht folgte Jahrzehnte später.

Das Frauenwahlrecht 1918 und 1919

Ende November 1918 erhielten Frauen in Deutschland nach der Revolution das aktive und das passive Wahlrecht. Sie konnten also nicht nur wählen, sondern auch kandidieren. Für die Geschichte der Gleichberechtigung war dies ein Ausgangspunkt, denn das Frauenwahlrecht gab ihnen eine formale Möglichkeit, an der Gesetzgebung mitzuwirken.

Zum ersten Mal wählten Frauen am 19. Januar 1919 bei der Wahl zur Nationalversammlung. Nach Angaben in der Literatur lag ihre Wahlbeteiligung damals bei über 80 Prozent. Diese Zahl zeigt, dass Frauen das neue Recht sofort und in großem Umfang nutzten.

Das Grundgesetz von 1949 und Artikel 3

Der nächste Einschnitt folgte 1949. Das Grundgesetz hielt in Artikel 3 fest, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Als treibende Kraft hinter dieser Regelung gilt Elisabeth Selbert, deren Einsatz bis heute mit diesem Teil der Verfassung verbunden wird.

Die Verfassungsnorm allein änderte jedoch noch nicht die einzelnen Gesetze. Das Familienrecht musste an den neuen Grundsatz angepasst werden. Dieser Prozess dauerte noch Jahre.

Das Gleichberechtigungsgesetz von 1957

Die Antwort auf dieses Problem war das Gleichberechtigungsgesetz. Es wurde am 18. Juni 1957 beschlossen und trat am 1. Juli 1958 in Kraft. Es sollte das Familienrecht an den Grundsatz der Gleichberechtigung anpassen, der zuvor im Grundgesetz verankert worden war.

Damit fand der Grundsatz von 1949 allmählich Eingang in konkrete Regelungen zu Ehe und Familie. Die Änderung war lange erwartet worden. Sie beendete jedoch nicht die Diskussion darüber, wie weit Gleichberechtigung im Alltag reichen sollte.

Die Reform des Ehe- und Familienrechts 1977

Die Reform des Ehe- und Familienrechts von 1977 führte in der Bundesrepublik das Partnerschaftsprinzip ein. Das war ein bedeutender Schritt, denn zuvor war die Erwerbstätigkeit der Ehefrau an ihre Pflichten in Ehe und Familie geknüpft. Der neue Ansatz beruhte auf einem partnerschaftlichen Verhältnis der Eheleute.

Die Reform zeigt, dass Gleichberechtigung nicht beim Stimmrecht endet. Sie betrifft auch die Frage, wie der Gesetzgeber Rollen in Ehe und Berufsleben beschreibt.

Die Grundgesetzänderung von 1994: Ein Auftrag an den Staat

Die letzte hier betrachtete Etappe fällt auf den 27. Oktober 1994. Damals wurde Artikel 3 Absatz 2 um einen Satz ergänzt, der dem Staat den Auftrag gab, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern und Nachteile zu beseitigen. Die Vorschrift ergänzte den bisherigen Grundsatz gleicher Rechte um die Pflicht, ihn in der Praxis umzusetzen.

Der Unterschied ist deutlich: Die Fassung von 1949 schrieb die Gleichberechtigung fest. Der Zusatz von 1994 legte fest, dass der Staat auf ihre tatsächliche Verwirklichung hinwirken soll.

Zusammenfassung

Die Geschichte der Gleichberechtigung in Deutschland vollzog sich in mehreren Schritten: vom Wahlrecht 1918 über die Verankerung im Grundgesetz 1949 und das Gesetz von 1957 bis zur Reform von 1977 und zur Ergänzung von Artikel 3 im Jahr 1994. Diese Etappen betrafen unterschiedliche Bereiche, von der Politik bis zum Familienrecht. Gemeinsam zeichnen sie ein Bild der Veränderungen über mehrere Jahrzehnte.